Mit dem Gesetzesdekret Nr. 72 vom 21. April 2016 wurde der folgende Artikel in unser
konsolidiertes Bankengesetz aufgenommen:
Artikel 120 - Quaterdecies (Finanzierung in Fremdwährung).
1. Wenn der Kredit auf eine Fremdwährung lautet (eine andere Währung als die, in der der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, mit denen er die Finanzierung zurückzahlen muss, oder eine andere Währung als die, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hat, gesetzliches Zahlungsmittel ist), hat der Verbraucher das Recht, die Währung, auf die der Vertrag lautet, jederzeit in eine der folgenden Währungen umzutauschen
- die Währung, auf die der größte Teil seines Einkommens entfällt oder in der er die Vermögenswerte hält, mit denen er den Kredit zurückzahlen muss, wie zum Zeitpunkt der letzten Bonitätsprüfung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag angegeben.
- die Währung, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union gesetzliches Zahlungsmittel ist, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz hatte oder zum Zeitpunkt des Umstellungsantrags seinen Wohnsitz hat.
2. Der CICR kann auf Vorschlag der Banca d'Italia die Bedingungen für das Umtauschrecht festlegen, insbesondere in Bezug auf:
- die Mindestschwankung des Wechselkurses, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stattgefunden haben muss und die nicht größer sein darf als die in Absatz 4 genannte.
- das Pauschalentgelt, das der Verbraucher dem Darlehensgeber aufgrund des Vertrags gegebenenfalls zu zahlen hat.
3.Sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der Wechselkurs, zu dem die Umrechnung erfolgt, dem von der Europäischen Zentralbank an dem Tag festgestellten Kurs, an dem der Antrag auf Umrechnung gestellt wird.
4. Weicht der Wert des Gesamtbetrags des Kredits oder der verbleibenden Raten um mehr als 20 % von dem Wert ab, der sich aus der Anwendung des Wechselkurses zwischen der Währung, auf die der Kredit lautet, und dem Euro zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags ergeben würde, so hat der Kunde, der von der Bank informiert wird, das Recht, die Umrechnung des Kredits in seine eigene Währung zu verlangen. Auf diese Weise ist er nicht mehr dem Wechselkursrisiko ausgesetzt.
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